Der Zugewinnausgleich ist ein rechtlicher Begriff, der zum Tragen kommt, wenn sich Ehepartner scheiden lassen. Es betrifft allerdings nur die Paare, die zuvor in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, was aber wohl auf die meisten Leute zutrifft, weil dieser Fall immer herrscht, wenn durch Eheverträge keine anderen Regelungen getroffen wurden.
Was ist die Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist also die vom Gesetzgeber automatisch erfolgende Regelung, wenn zwei Menschen heiraten, ohne alternative Regelungen im Rahmen eines Ehevertrages zu vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet dabei, dass die vor der Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse nach wie vor jedem einzelnen gehören. Das gesamte Vermögen, das allerdings während der Ehe aufgebaut wird – auch durch eventuell schon vorher vorhandenes Vermögen – steht den beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zu.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Kommt es jetzt nach einer Zugewinngemeinschaft zu einer Scheidung, hat jeder der beiden Eheleute ein Anrecht auf die Hälfte des Zugewinns, also auf das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen. Es kommt also nicht zum Aufteilen des gesamten Vermögens, sondern nur zum Ausgleich des Vermögenszuwachses und genau dieser Schritt wir Zugewinnausgleich genannt. Zum Zugewinn gehören neben wirklichen Erträgen aus Einkünften und Geldanlagen auch Leistungen aus privaten Unfallversicherungen, Lottogewinne oder auch Erbschaften und Schenkungen, bei denen aber auch nur der Wertzuwachs und nicht die Erbschaft selber ausgeglichen wird.
Muss der Zugewinnausgleich vor Gericht verhandelt werden?
Während der Versorgungsausgleich automatisch vom Gericht durchgeführt wird, wenn der begünstigte Ehepartner diesen nicht ablehnt, steht einem Ehepaar der Zugewinnausgleich absolut frei. Soll das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens darüber entscheiden, muss also ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Man kann also einen solchen Antrag auch noch im Nachhinein stellen, sollte sich aber nicht zu lange Zeit lassen. Hierbei ist natürlich immer zu bedenken, dass dadurch die Kosten für Anwälte und Gericht in die Höhe getrieben werden. Daher sollte man möglichst versuchen, solche Dinge außerhalb des Verfahrens zu klären, damit man sich die erhöhten Gebühren sparen kann.
Berechnung des Zugewinns
Die Berechnung des Zugewinns erfolgt auf eine sehr einfache Art und Weise, denn es wird lediglich bei jedem Ehepartner berechnet, wie sich das Vermögen verändert hat und dementsprechend der Ausgleich berechnet. Maßgeblich sind dabei für beide Ehepartner das jeweilige Vermögen zu Beginn der Ehe und das neue Vermögen zum Ende der Ehe. Als Ende der Ehe wird dabei nicht das Scheidungsdatum gewählt, sondern der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Für die Berechnung wird dann wirklich nur die Differenz von Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt und nicht die Fragen danach, wer während der Ehe was verdient und bezahlt hat. Wer dann von beiden Ehepartnern einen höheren Zuwachs aufzuweisen hat, muss diesen entsprechend durch Zahlung an den anderen ausgleichen. Für einwandfreie Berechnungen hat jeder Ehepartner gegenüber dem anderen das Recht, entsprechende Einkünfte zu verlangen.