Wissen: Was ist im Rahmen von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag rechtens?

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Wer zur Miete wohnt, kennt das leidige Thema, dass der Vermieter der Chef im Haus ist und somit auch verantwortlich ist für die Inhalte des Mietvertrags. Dort sorgt ein Begriff sehr häufig für Unmut oder zumindest für Unstimmigkeiten, denn häufig scheiden sich die Geister beim Thema Schönheitsreparaturen im Mietvertrag. Dabei geht es sowohl um das Recht an sich, solche Maßnahmen zu fordern, als auch um die Frage, was der Vermieter denn alles fordern darf.

Was gehört im Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen?

Wichtig bei der Frage, was der Vermieter verlangen kann und was nicht, ist erst einmal die Frage, wann denn überhaupt zu den typischen und erlaubten Schönheitsreparaturen gehört. Hier trifft man auf die herkömmlichen Arbeiten wie Tapezieren, Abstreichen oder auch das Kalken von Wänden und Decken. Nicht zu vergessen sind dabei natürlich das Schließen von eventuell vorhandenen Löchern an der Wand, was als Randarbeit zum Streichen und Tapezieren dazugehört. Auch das Streichen von Holzböden und von Heizkörpern und ihren Rohren gehört zu den typischen Reparaturen, die für die Schönheit der Wohnung verlangt werden können. Dazu zählen außerdem auch das Streichen von Türen und Fenstern.

Was fällt nicht unter die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag?

Grundsätzlich gibt es neben den typischen Arbeiten auch Tätigkeiten, die von vornherein als Schönheitsreparaturen ausgeschlossen werden. So darf der Vermieter nicht das Erneuern eines zerschlissenen Teppichbodens als Schönheitsreparatur verlangen und auch nicht das Abschleißen von Parkett- oder sonstigen Holzböden. Das Streichen von Fuß- oder Sockelleisten ist genauso ausgeschlossen wie die Entfernung von Rissen, die sich in der decke oder in Wänden gebildet haben.

Fristen für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

Häufig werden in einem Mietvertrag Schönheitsreparaturen gefordert, ohne dass dort zur Sprache kommt, wie oft solche Tätigkeiten denn zu erfolgen haben. Das bedeutet aber nicht, dass man es bis zu einem eventuellen Auszug aufschieben kann, weil es immer bestimmte Fristen gibt, die für Schönheitsreparaturen gültig sind. So sollen Bäder, Duschen und Küchen alle 3 Jahre gestrichen werden. Schlaf- und Wohnräume sowie Flure, Toieletten und Dielen müssen nur alle 5 Jahre gestrichen werden und das Streichen aller anderen Nebenräume wird nur alle 7 Jahre fällig.

Unrechtmäßige Regelungen der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

Das Gesetz stimmt zu, dass ein Vermieter Schönheitsreparaturen fordern darf, aber es zeigt gleichzeitig auch viele Beispiele auf, die nicht rechtmäßig sind und somit vom Mieter nicht akzeptiert werden müssen. So muss ein Mieter eine Wohnung beim Auszug nicht komplett renovieren, wenn er sie unrenoviert übernommen hat. Der Vermieter darf ebenfalls nicht verlangen, dass Schönheitsreparaturen von Fachfirmen durchgeführt werden müssen, weil jeder Mieter berechtigt ist, das auch selber vorzunehmen. Duchaus darf der Vermieter vorschreiben, welche Farben bei einer Renovierung zum Auszug gewählt werden sollen. Er darf aber nicht während der Mietzeit bestimmten, wie der Mieter seine Wände und Decken zu gestalten hat. Teilweise gibt es so genannte Abgeltungsklauseln, nach denen der Mieter bestimmte antelige Kosten für die Beauftragung von Fachfirmen tragen muss. Im Rahmen von Schönhetsreparaturen darf der Vermieter diese Kosten nicht ausschließlich anhand eines eigenen eingeholten Kostenvoranschlafs bestimmen. Der Mieter muss immer die Möglickeit erhalten, einen unabhängigen Kostenvoranschlag zu Rate ziehen zu dürfen.

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