Immer häufiger kommt es im Berufsleben heute zum Abschluss so genannter Aufhebungsverträge. Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wird, um ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufzulösen, ohne sich an die geltenden Kündigungsfristen halten zu müssen. Beide Parteien können einen Aufhebungsvertrag anbieten, aber beide Parteien müssen diesen auch unterschreiben, sodass niemand dazu gezwungen werden kann. Einen Aufhebungsvertrag sollte man gerade als Arbeitnehmer aber immer mit Vorsicht genießen und sich zunächst einmal über das Wesen und die Folgen informieren.
Die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages
Damit ein Aufhebungsvertrag auch wirksam wird, gibt es verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. So muss er immer in Schriftform verfasst ein und es ist zwingend erforderlich, dass er von beiden Parteien unterschrieben wird. Die Unterschrift des Arbeitgebers kann jederzeit auch durch einen Mitarbeiter der Personalabteilung oder durch einen entsprechend befugten Prokuristen vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer darf durch einen Aufhebungsvertrag auch nicht überrascht und zu einer sofortigen Unterschrift gezwungen werden. Nur mit einer gewissen Bedenkzeit für den Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag wirksam werden. Es gibt das gesetzliche Verbot von Kündigungen wegen eines Betriebsübergangs. Das führt auch dazu, dass Aufhebungsverträge unwirksam werden können, wenn man nachweisen kann, dass der Arbeitgeber diesen nur anbietet, um bei einem Betriebsübergang das Problem des Kündigungsverbots zu umgehen.
Bedeutsame Vorteile eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitnehmer
Die Vorteile für den Arbeitnehmer liegen auf der Hand. Gerade dann, wenn man sowieso einen neuen Job in Aussicht hat oder zumindest fest entschlossen ist, den Arbeitgeber zu wechseln, braucht man sich bei einem Aufhebngsvertrag nicht an die Kündigungsfristen halten, die je nach Betriebszugehörigkeit sehr lang sein können. Das ist natürlich auch dann vorteilhaft, wenn man sich überhaupt nicht mehr wohlfühlt und der Job zu einer großen Belastung wird. Sofern der Aufhebungsvertrag vor allem vom Arbeitgeber ausgeht, ist man in einer guten Position, um eine Abfindung auszuhandeln, auf die allerdings kein rechtlicher Anspruch besteht. Legt einem der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, ist das ein deutliches Zeichen, dass er für die Zukunft nicht mehr auf einen setzt und oft ist das dann auch ein Zeichen dafür, dass die Alternative schon in der Schublade liegt und man mit einer Kündigung rechnen kann. Diese würde man mit dem Aufhebungsvertrag umgehen, was sich bei zukünftigen Bewerbungen besser macht. In dem Zusammenhang kann man im Gegenzug zum Unterschreiben des Aufhebungsvertrags auch ein attraktives Arbeitszeugnis fordern.
Welche Auswirkung hat ein Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld?
Der Aufhebungsvertrag bringt aber auch Nachteile mit sich. Neben den Tatsachen, dass bestehende Vorschriften zum Kündigungsschutz vor unsozialen Kündigungen sowie der besondere Schutz für Schwerbehinderte und Schwangere keine Gültigkeit besitzen und keine Anhörung vor dem Betriebsrat stattfindet, bildet vor allem eine mögliche Sperrzeit für das Arbeitslosengeld den größten Nachteil. Die Agentur für Arbeit sieht in einem Aufhebungsvertrag nämlich eine Mitschuld des Arbeitnehmers an seiner Arbeitslosigkeit, der schließlich nicht gezwungen war, diese Vereinbarung zu unterschreiben. Es gibt aber wichtige Gründe, die auch von der Agentur für Arbeit akzeptiert werden. Um hier nichts dem Zufall zu überlassen, sollte man sich von den dortigen Mitarbeitern beraten lassen.
Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei einem Aufhebungsvertrag
Aufgrund der möglichen Nachteile infolge eines Aufhebungsvertrages hat der Arbeitgeber die Pflicht, einen über die Folgen eines solchen Vertrages aufzuklären und das auch, wenn die Initiative vom Arbeitnehmer ausgeht. Solche Aufklärungspflichten betreffen vor allem die Probleme, die die Agentur für Arbeit machen kann sowie auch die möglichen Einbußen, die man bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge zu erwarten hat. Im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altervorsorge kann man auch eine zusätzliche Abfindung dafür vereinbaren, dass man auf die entsprechende spätere Betriebsrente verzichtet.