Das Leben ist bestimmt von vielen verschiedenen Ausgaben und eine große Bedeutung kommen dabei den unverzichtbaren Vorsorgeaufwendungen zu. Gemeint sind damit verschiedene Arten von Versicherungen, die abgeschlossen werden, um die soziale Sicherheit gegenwärtig und auch zukünftig zu sichern. Da solche Ausgaben „lebenswichtig“ sind und im Notfall auch die gesetzlichen Kassen schonen, weil je nach privater Absicherung keine Sozialleistungen einspringen müssen, werden diese Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich gefördert.
Vorsorgepauschale reduziert die Abzüge schon bei der Gehaltsabrechnung
Damit der Gehaltsempfänger schon monatlich davon profitiert, dass gewisse Vorsorgeaufwendungen seine Steuerlast reduzieren, wird direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer die so genannte Vorsorgepauschale angewandt, was zu einer höheren Gehaltsauszahlung führt. Diese Vorsorgepauschale spielt dann bei der Steuererklärung keine Rolle mehr, wo nur noch die tatsächlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen relevant sind.
Die Unterscheidung von 2 Vorsorgeaufwendungen 2019
Während früher sämtliche Vorsorgeaufwendungen in einer Summe zusammengefasst wurden, gibt es seit dem Jahr 2005 eine Untertelung in zwei verschiedene Arten der Vorsorgeaufwendungen, nämlich die Altersvorsorgeaufwendungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Rürup- bzw. Basisrente zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen trifft man auf die Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungen, zu Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie zu alten privaten Rentenversicherungen oder auch zu Risikolebensversicherungen. Für beide Bereiche gibt es eigene Höchstbeträge, wobei die Altersvorsorgeaufwendungen zu einer sehr viel höheren Steuerersparnis führen können als es die begrenzte Absetzbarkeit der sonstigen Aufwendungen ermöglicht.
Absetzbarkeit der Rürup-Rente als Vorsorgeaufwendungen
Wie schon angesprochen gehören auch die Beiträge zur Rürup-Rente zu den Altervorsorgeaufwendungen und können somit steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei sind einige Werte zu beachten, um genau zu wissen, wie sich die Steuerminderung auswirkt. Zum einen ist der allgemeine Höchstbetrag für die ansetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen zu beachten. Dieser orientiert sich am jährlichen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern und lag beispielsweise im Jahr 2017 bei 23.362 Euro für Alleinstehende und bei entsprechend 46.724 Euro für Ehepartner. Hierbei ist zu beachten, dass in diesen Betrag auch die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fallen, sodass also „nur“ ein Teil für die Rürup-Rente zur Verfügung steht. Hinzu kommt eine Staffelung, die bei der Regelung der Rürup-Rente aussagt, wie viel der angegebenen Beiträge zu dieser Form der Altersvorsorge angerechnet werden. Beim Start der Rürup-Rente waren das 60 %. Dieser Wert steigt jährlich um 2 %, sodass im Jahr 2025 sämtliche Beiträge, die in die Grenzen der Altersvorsorgeaufwendungen passen, steuerlich geltend gemacht werden können.
Wichtige Details zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zu Krankenversicherungen eine große Rolle. Hier können aber nur Kosten für eine Basisabsicherung steuerlich geltend gemacht werden. Wahl- und Zusatztarife gehören dabei ebenso wenig zum Basisschutz wie private Pflegeversicherungen. Wichtig ist auch, dass selber getragene Selbstbehalte nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Anerkannt werden dagegen Beiträge, die schon vorab für zukünftige Versicherungsjahre bezahlt werden, wenn sie nicht eine bestimmte Summe übersteigen. Auf keinen Fall zu den Vorsorgeaufwendungen gehören Sachversicherungen, wie zum Beispiel Hausrat-, Wohngebäude- oder Rechtsschutzversicherung. Manche Versicherungsbeiträge können aber unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden.