Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören zu den verschiedenen Einkunftsarten im deutschen Steuersystem und sind daher auch als Einnahmen zu versteuern. Dabei fällt die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % an sowie die dann noch berechneten Werte für den Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer. Durch den Sparer-Pauschbetrag hat man aber die Möglichkeit, sich bis zu einem Betrag von 801 Euro von der Steuer befreien zu lassen. Um sich diese 801 Euro an Steuern aber sparen zu können, muss ein so genannter Freistellungsauftrag an die Bank gestellt werden.
Wirkungsweise eines Freistellungsauftrags
Im Normalfall ist die Bank dazu verpflichtet, bei erzielten Erlösen aus der Kapitalanlage sofort die entsprechenden Steuern an das Finanzamt abzuführen, wodurch direkt weniger des Gewinns beim Anleger ankommt. Mit dem Freistellungsauftrag sorgt man dafür, dass die Bank Erlöse aus Kapitalanlagen bis zu dem in dem Antrag aufgeführten Betrag ohne ein Abführen von Steuern komplett an den Anleger weitergibt. Der Betrag ist dabei frei wählbar, darf aber die 801 Euro bzw. 1.602 Euro für Eheleute nicht übersteigen. Ehepaare haben dabei die Wahl eines gemeinsamen Freistellungauftrags oder zweier getrennter Formulare. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag müssen beide Ehepartner unterschreiben.
Freistellungsauftrag 2019 auch für Kinder
In den Freibetrag – ganz gleich ob von zusammenlebenden Eltern oder alleinerziehenden Personen – fallen nicht die Erträge, die durch das Geld der Kinder erzielt werden, sodass diese Kapitalerträge nicht mit dem Sparerpauschbetrag der Eltern abgedeckt werden müssen. Für Kinder kann daher ein eigener Freistellungsauftrag gestellt werden, der bis zu 801 Euro betragen darf und von allen gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden muss.
Freistellungsaufträge bei mehreren Banken
Gerade in den Zeiten, wo immer mehr Banken mit attraktiven Angeboten neue Kunden für sich gewinnen möchten, ist es zur Regel geworden, dass Menschen ihre Gelder auf verschiedene Kreditinstitute verteilen und somit auch bei unterschiedlichen Banken Kapitalerträge aufweisen. Was den Freistellungsauftrag betrifft, muss man diesen bei jeder einzelnen Bank separat erteilen. Es reicht also nicht ein pauschaler Freistellungsauftrag, weil jede Bank einen eigenen Auftrag benötigt, um bis zu dem angegeben Betrag keine Steuern abzuführen. Hierbei muss man beachten, dass man den gesamten Sparerpauschbetrag so auf die Banken verteilt, dass die Erträge bestmöglich abgedeckt sind. Hier ist allerdings wichtig, dass all erteilten Freistellungsaufträge in der Summe nicht die 801 Euro bzw. die 1.602 Euro übersteigen, was vom Finanzamt geprüft wird. Ordnungsstrafen können im Wiederholungsfall dann die Folge sein und meistens sind die dann höher als die Einsparung durch den höher angesetzten Freibetrag.
Behandlung von zu viel gezahlter Abgeltungsteuer
Gerade wenn man Freistellungsaufträge auf mehrere Banken verteilt, kann es dazu kommen, dass der ein oder andere Auftrag nicht ausreichend hoch war, während bei anderen Banken möglicherweise zu hohe Beträge angesetzt wurden. Das kann dann dazu führen, dass unnötig Abgeltungsteuer abgeführt wurde. Diese zu viel gezahlten Steuern kann man sich aber im Rahmen der Steuererklärung und anhand der Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen wieder erstatten lassen.