DSGVO: WhatsApp und die DSGVO

Besonders WhtsApp ist in unserer heutigen Gesellschaft gar nicht mehr weg zu denken. Man benutzt die App fast schon vollkommen automatisch und bei jedem Ton des Smartphones erwartet man schon instinktiv eine Nachricht. Ob auf Arbeit, in Schulen oder im Privaten. – Überall wird die App genutzt und das Verwenden wird schon als vollkommen normal angesehen. Sogar schon so normal, dass wenn man WhatsApp nicht installiert hat schräg angeschaut wird.

Doch leider werden durch die aktuelle DSGVO auch Richtlinien und Nutzungsbedingungen im Umgang mit WhatsApp laut. Besonders bei einer gewerblichen Nutzung von dem Messenger können in bestimmten Fällen hohe Strafen hervorgerufen werden. Wer als Unternehmer ab dem 25.Mai.2018 weiterhin achtlos WhatsApp nutzt gewerblich nutzt, der riskiert sehr hohe Bußgelder. Denn leider ist dieser Messenger Dienstleister nach der aktuellen DSGVO nicht konform und kann sehr große Probleme verursachen.

Die Kunden oder Geschäftspartner eines Unternehmers könnten somit eine Abmahnung erstellen, wenn WhatsApp achtlos unternehmerisch weiterhin genutzt wird. Natürlich verwenden viele Selbstständige, Angestellte oder Freiberufler den Messenger-Dienst um sich schnell mit den jeweiligen Kunden und Auftraggebern abstimmen zu können. Allerdings tickt die Uhr seit dem 25.Mai 2018 sehr laut und jeder Unternehmer sollte hier entsprechende Vorkehrungen treffen, um nicht in den finanziellen Ruin zu geraten.

Das Problem mit WhatsApp ist im Allgemeinen, dass diese App die Berechtigung besitzt auf alle vorhandenen Kontakte aus der eigenen Anrufliste zugreifen zu können. So kann WhatsApp einfach und bequem alle abgespeicherten Nummern von dem Smartphone einfach mit den registrierten Nummern des Servers vergleichen und daraus Kontaktlisten erstellen. Zudem vergleicht WhatsApp auch gespeicherte Nummern mit eigenen Servern und nicht registrierten Nummern.

So können dementsprechend Mobilnummern ohne wirkliche Zustimmung der Besitzer zu WhatsApp gelangen und verarbeitet werden. Wenn jemand also beruflich den Messenger-Dienst nutzt und sich mit seinen Auftraggebern abstimmt, so werden rein rechtlich betrachtet, zwei Firmen angesprochen. Und dies wiederum führt zwangsläufig zu der Einhaltung der aktuellen DSGVO-Bestimmungen. Ist also zuvor von allen Parteien keine Zustimmung über die Nutzung des Dienstes erfolgt, so kann dies im schlimmsten Falle zu sehr erheblichen und einschneidenden Bußgeldern führen.

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