Am 25. Mai 2020 hat der BGH sein Urteil zur Haftung von Volkswagen im Dieselskandal bei Motoren des Typs EA 189 gesprochen. Wer sich nicht der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat, fragt sich nun: Kann ich überhaupt noch klagen?
Sind die Ansprüche der Geschädigten verjährt?
Volkswagen hält Ansprüchen von geschädigten Käufern die Einrede der Verjährung entgegen.
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung jedoch erst dann zu laufen, wenn der Anspruchsberechtigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Dass die Verjährungsfrist vor dem 1. Januar 2017 zu laufen beginnt, ist zweifelhaft.
Punkt für Punkt – Wovon hatten die Geschädigten vor dem 1. Januar 2017 keine Kenntnis?
1. Illegale Abschalteinrichtung
VW hat bisher immer bestritten, dass die Fahrzeuge mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet sind.
2. Dauerhafte Gefahr der Betriebsstillegung
Dass die Fahrzeuge einer dauerhaften Gefahr der Betriebsstilllegung unterliegen, war bisher nicht bewiesen. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Umstand, der die Haftung begründet. Auch dies wurde von VW immer bestritten.
3. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
VW hat das Kraftfahrt-Bundesamt mehrfach planmäßig getäuscht. Es handelt sich um eine strategische Entscheidung der Führungsebene der Volkswagen AG. Bei Erschleichung der Typengenehmigung wurde die Schädigung der Kunden und der Umwelt eingeplant.
4. Profitgier
Die Profitgier der Führungskräfte bei VW war bis dato nicht bekannt. Es fehlte die subjektiv erforderliche Komponenten des Anspruchs.
5. Anspruch gegen VW besteht
Generell wussten Geschädigte bis weit ins Jahr 2019 nicht, dass überhaupt ein Anspruch gegen VW besteht.
Eine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der aufgeführten Punkte ist ebenfalls nicht anzunehmen. Die Verjährung lief somit vor dem 01. Januar 2017 nicht an.
Worauf könnten sich Geschädigte noch berufen?
Der Kaufpreis ist in jedem Fall zu erstatten. Möglich könnte auch ein Neulauf der Verjährung sein. Ob es sich beim Update um eine nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Handlung handelt, ist jedoch noch ungeklärt.
Des Weiteren könnten sich Geschädigte auf § 852 BGB berufen. Danach hat VW jedenfalls das, was durch den Betrug im Wege des Abgasskandals erlangt wurde, noch innerhalb von 10 Jahren herauszugeben. Mit dieser Frage beschäftigt sich aktuell das AG Marburg.
Wir stehen Ihnen anwaltlich zur Seite!
Wir empfehlen Geschädigten, die Dieselfahrzeug mit dem Motor EA 189 besitzen, ihre Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.