Steuervergünstigung bei Adoption?

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Adoptionen sind gesellschaftlich erwünscht und in den meisten Fällen sowohl für das Kind als auch für die häufig ungewollt kinderlosen Paare ein Segen. Steuerlich absetzbar sind die Kosten für eine Adoption aber nicht, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 60/11). Denn die Aufwendungen stellen keine „außergewöhnlichen Belastungen“ im Sinne des Paragraphen 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.

Im verhandelten Fall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuer-Erklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 Euro für eine Auslandsadoption geltend gemacht. Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der Bundesfinanzhof jedoch nicht als „zwangsläufige Krankheitskosten“ an, weil es an einer medizinischen Leistung fehlte. Die Kosten waren nach Meinung des Gerichts auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig.

Denn auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden wird: Eine Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans ist laut ARAG-Experten dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen. Der Entschluss zur Adoption beruht nach Ansicht der Richter also nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger.

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