Zirkusartisten sind vor dem Gesetz unter Umständen keine Arbeitnehmer. In einem aktuellen Fall verklagte eine Artistengruppe ein Zirkusunternehmen. Die Artisten verpflichteten sich in einem „Vertrag über freie Mitarbeit“, im Rahmen der vom beklagten Zirkus veranstalteten Aufführungen eine zuvor einstudierte „Hochseil-Nummer darzubieten. Ein Kläger verunglückte während der Premieren-Veranstaltung. Als die übrigen Kläger in der Folgezeit erfuhren, dass das Zirkusunternehmen sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten.
Der beklagte Zirkus nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis fristlos zu kündigen und die Sache landete letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses vertrat die Auffassung, dass die Kläger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer erbracht hätten. Ein Arbeitsverhältnis unterscheide sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befinde. Der vorliegend geltende „Vertrag über freie Mitarbeit“ sehe ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Ein Arbeitnehmerverhältnis lag damit nicht vor, so die ARAG-Experten (BAG, Az.: 9 AZR 98/14).