Pfändung der Corona-Soforthilfe – Ist die Vollstreckung zulässig?

Das Finanzgericht Münster hat darüber entschieden, ob die Corona-Soforthilfe pfändbar ist. Im Folgenden finden Sie das Urteil des Gerichts!

Die Hintergründe des Falles – Worum geht es?

Der Unternehmer eines Gewerbes, das von 2017 bis Mitte 2019 geführt wurde, hinterließ Steuerrückstände. Es kam zur Vollstreckung durch das Finanzamt. Das Konto des Unternehmers wurde infolgedessen gepfändet. Nicht aber ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, mit dem er seinen Lebensunterhalt sicherte.
Als der Unternehmer wenig später einen neuen Betrieb gründete, zahlte er die Steuern. Die Steuerrückstände des letzten Gewerbes wurden jedoch weiterhin nicht getilgt.

Als der neue Betrieb aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geriet, wurde dem Unternehmer die ordnungsgemäß beantragte Soforthilfe gewährt. Aber: die Bank verweigerte die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Grund war die weiterhin laufende Pfändung seines Kontos.

Wie hat das Finanzgericht Münster entschieden?

Der Unternehmer zog vor das Finanzgericht Münster – und bekam Recht. Das Gericht entschied, dass die Vollstreckung im Wege der Kontopfändung unrechtmäßig erfolgte. Es handle sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um eine pfändbare Forderung. Als Begründung wurde auf den Sinn der Corona-Soforthilfe verwiesen.
Zweck sei dabei die Milderung der Folgen der Corona-Krise – nicht die Tilgung alter Schulden. Dies würde letztendlich zur zweckwidrigen Verwendung der Soforthilfe führen.

Gericht hält Zwangsvollstreckung für unbillig

Das Finanzgericht sieht die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Unternehmers durch die Pfändung der Corona-Soforthilfe gefährdet. Die Zwangsvollstreckung sei vorliegend unbillig. Die Vollstreckung der Finanzämter müsse ausgesetzt werden, um schwerwiegende Folgen zu vermeiden.

Kanzlei Mingers steht Ihnen zur Seite!

Wird Ihnen die Auszahlung der Soforthilfe durch eine Kontopfändung verwehrt, sollten Sie durch einen Fachanwalt überprüfen lassen, ob dies nicht unzulässig ist.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular.

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