Arbeitgeber dürfen einen Angestellten nicht als arbeitsunfähig einstufen, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten übernehmen kann. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 637/13) klargestellt.
Im verhandelten Fall hat laut ARAG-Rechtsexperten eine Krankenschwester gefordert, nur für die Tagschichten eingeteilt zu werden. Die seit 1983 bei dem beklagten Krankenhaus beschäftigte Frau musste laut ihrem Arbeitsvertrag unter anderem auch Nacht- und Schichtdienste leisten, zu denen sie in der Vergangenheit auch regelmäßig eingeteilt worden war. Seit Juni 2012 war sie dazu jedoch wegen einer medikamentösen Behandlung gesundheitlich nicht mehr in der Lage.
Der Betriebsarzt hielt sie deshalb für arbeitsunfähig krank. In der Folge wurde sie nicht mehr beschäftigt, obwohl sie ihre Arbeitsleistung mit Ausnahme der Nachtdienste ausdrücklich angeboten hatte. Ihrer Klage auf Beschäftigung und Zahlung des Arbeitslohns für die Zeit der Nichtbeschäftigung hat das BAG nun zugestimmt. Denn sie könne tagsüber alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Dies müsse die Beklagte bei ihrer Schichteinteilung entsprechend berücksichtigen.