Hersteller dürfen den Vertrieb ihrer Produkte über Internetverkaufs-Plattformen wie Amazon per Vertriebsvertrag verbieten. Ein Sportartikel-Fachhändler hat beim Oberlandesgericht Frankfurt gegen einen Hersteller von Marken-Rucksäcken Klage eingereicht. Für die Belieferung mit den Rücksäcken sollten Händler einer Vertriebsvereinbarung zustimmen. Darin wird verboten, die Artikel über die Internetverkaufs-Plattform Amazon zu vertreiben und diese über Preisvergleichs-Portale beziehungsweise Suchmaschinen zu bewerben.
Das Gericht erachtete das Verbot gegen die Verkaufs-Plattform für zulässig. Die Untersagung der Bewerbung über Preisvergleichs-Portale hingegen wurde als unzulässig eingestuft. Hersteller haben grundsätzlich das Recht, durch ein selektives Vertriebssystem ihre Marken zu schützen. Im vorliegenden Fall würde dem Hersteller ein Händler „untergeschoben“, mit dem er keinen Vertrag geschlossen hat. ARAG-Experten informieren darüber, dass dies jedoch nicht auf Preis-Suchmaschinen zutrifft. (OLG Frankfurt, Az.: 11 U 84/14 (Kart).