Fristlose Kündigung für Stalker

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Wer Arbeitskollegen belästigt und bedrängt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Dabei hängt die Notwenigkeit einer Abmahnung vom jeweiligen Einzelfall ab. Das entschied das Bundesarbeitsgerichts im Fall eines Verwaltungsangestellten, der eine Leiharbeiterin mit einer Flut an E-Mails, Anrufen und dienstlich nicht begründeten Besuchen in deren Büro in unerträglicher Art und Weise belästigt hatte. Die Nichtachtung der Privatsphäre von Arbeitskollegen sei ein schwerwiegender Verstoß, erklärten die Bundesrichter. Stalking bedeutet laut ARAG Experten übersetzt „anpirschen“ oder „anschleichen“ und kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Opfer in Angst und Schrecken versetzt werden. Um die Leiharbeiterin zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, soll der Verwaltungsangestellte ihr gedroht haben, dass er sonst dafür sorge, dass sie keine feste Anstellung beim Land Hessen erhält. Nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts war der Mann zwei Jahre zuvor bereits auffällig geworden. Nach einem Verfahren vor einer Beschwerdestelle war ihm der dienstliche und private Kontakt zu einer Mitarbeiterin untersagt worden, die sich ebenfalls von ihm belästigt fühlte. Diesmal bekam er zu Recht die außerordentliche Kündigung (BAG, Az.: 2 AZR 258/11).

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