DSGVO: Die Pflichten der Unternehmer

Viele Unternehmer und Selbstständige sind was das DSGVO angeht mit einer eher risikofreudigen Haltung ran gegangen. Oft wurden erst im letzten Moment und noch kurz vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 25.05.2018 entsprechende Änderungen an den eigenen Seiten vorgenommen. Wenn jedoch keine Änderungen vorgenommen wurden und man an dieser Stelle einfach versucht abzuwarten und auf das beste zu hoffen, so könnte es böse enden. Denn sollten diese Unternehmen erwischt werden und vor Gericht landen, dann kann es sehr teuer für die entsprechenden Firmen werden.

Denn bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen die DSVGO kann es Strafen von bis zu 20 Millionen Euro geben und/oder bis zu 2-4% des weltweiten Jahresumsatzes (Je nachdem welche Strafe höher ausfällt und der Umsatz aus dem vergangenen Jahr betrachtet wird) verhängt werden. Aber es ist mit der Internetseite noch lange nicht getan. Schon eine kleine Unachtsamkeit im direkten Unternehmen kann dazu führen, dass diese extrem hohen Strafen entstehen können. Es reicht schon das eine Tür im Büro offen stehen bleibt und jemand Drittes Dokumente von Kunden einsieht und die Informationen veröffentlicht.

Sollte so etwas passieren, muss das sofort bei dem Kunden und einer nationalen Behörde gemeldet werden. Generell ist das aber als grob fahrlässig anzusehen und wird von den ensprechenden Behörden geahndet und die Strafe kann dann extrem hoch ausfallen. Das gleiche gilt auch im Falle eines Hackerangriffs, der allerspätestens nach 72 Stunden gemeldet werden muss. Sollte die Datenverarbeitung über eine externe Firma laufen und es gehen hier Daten verloren, so werden beide Firmen zur Rechenschaft gezogen.

Dies kann natürlich besonders für beide Unternehmen sehr unangenehm und vor allem sehr teuer werden. Darüber hinaus sollte auch ein Geschäftsführer eines Unternehmens, der seinen IT-Leiter zum Datenschutzbeauftragten erklärt, sich nicht zu sicher fühlen. Denn die Strafen treffen nicht nur den Angestellten bei einem Verstoß gegen die Datenschutz Grundverordnung sondern auch den Geschäftsführer persönlich. Und je nach Schwere des Vergehens kann sogar eine strafrechtliche Relevanz angesprochen werden.

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