Können Kredite eigentlich auch steuerlich berücksichtigt werden? Das ist eine Frage, die sich viele Menschen stellen, wenn sie ein Darlehen aufnehmen. Eine pauschale Antwort auf diese Frage kann allerdings nicht gegeben werden, denn entscheidend ist stets der Einzelfall.
Werbungskosten und Betriebsausgaben
Grundlegend kann jedoch gesagt werden, dass die Zinsen, die für einen gewährten Kredit entrichtet werden müssen, steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Darlehensgewährung in einem kausalen Zusammenhang zur Erzielung von Einkünften steht.
Beispielhaft sei hier der Erwerb einer Immobilie genannt, die später vermietet werden soll. Auch Aufwendungen, die der Sicherung oder der Erhaltung von Einnahmen dienen, können steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings lassen sich ausschließlich die Zinsen, nicht jedoch die Tilgung des Darlehens steuerlich absetzen.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
In seltenen Einzelfällen können Darlehen auch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Beispiele hierfür sind die Darlehensaufnahmen, die nötig werden, um Krankheitskosten, Kosten für eine Beerdigung oder Scheidung zu finanzieren. Wichtig hierbei: Um diese Kosten steuerlich abzusetzen, müssen sie auch tatsächlich bezahlt werden, auf die Tilgung des Darlehens kommt es nicht an, diese ist für den Fiskus irrelevant. Die Zinsen können in diesem Zusammenhang wiederum als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Zinslos gewährte Kredite in der Familie
Innerhalb der Familie hilft man sich oft gegenseitig aus einer finanziellen Notlage heraus. Meist werden dabei zinslose Darlehen gewährt. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Die eingesparten Zinsen weisen nämlich einen Schenkungssteuertatbestand nach. Das heißt, dass die Höhe der eingesparten Zinsen mit der Schenkungssteuer belastet werden kann. Dabei wird die steuerpflichtige Schenkung fiktiv mit 5,5 Prozent pro Jahr ermittelt. Allerdings kommt es auch auf die Höhe der ersparten Zinsen an, denn es gelten grundsätzlich Freibeträge, die bei etwa 20.000 Euro jährlich liegen, ein Betrag, der so schnell nicht aufgebraucht wird. Bei größeren Beträgen, die verliehen werden, kann es aber durchaus zu einer Belastung mit der Schenkungssteuer kommen.