Coronakrise – Immer mehr Arbeitnehmer in Kurzarbeit!

Der Coronavirus beherrscht nun schon seit einigen Wochen unser Leben. Immer mehr Betriebe kommen in finanzielle Schwierigkeiten und sehen sich gezwungen, ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken. Was man unter Kurzarbeit versteht und wen es trifft – hier im Folgenden!

Was ist Kurzarbeit?

Im Fall von Kurzarbeit kommt es zur Verkürzung der Arbeitszeit – und somit auch des Gehalts. Für die erbrachte Arbeitsleistung wird aber der übliche Lohn gezahlt.
Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeitergeld und kann für seine Belegschaft die Leistung anfordern. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dann einen Teil des Lohns für die ausgefallene Arbeitszeit. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 % des ausgefallenen Nettolohns. Mitarbeiter ohne Kinder hingegen 60 %.
Damit Kurzarbeit beantragt werden kann, müssen folgende drei Voraussetzungen gegeben sein:

Das Unternehmen muss einen großen Arbeitsausfall erlitten haben. Zusätzlich muss es alles Erforderliche getan haben, damit es nicht dazu kommt.
Die Firma muss mindestens einen Angestellten beschäftigen.
Vor Eintritt der Kurzarbeit darf den betroffenen Mitarbeitern nicht gekündigt werden.

Bundesregierung beschließt „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz – Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Durch das von der Bundesregierung neu verabschiedete Gesetz werden Unternehmen unterstützt, die durch die Auswirkungen des Corona-Virus in finanzielle Notlage geraten sind. Konkret soll der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht werden. Die neue Regelung trifft Mitarbeiter, so wie auch Leiharbeiter.

Was wurde im Einzelnen geändert? Alle Unternehmen können die Leistung rückwirkend zum 1. März beanspruchen. Einzige Bedingung lautet: sofern mindestens 10 % der Arbeitnehmer von dem entsprechenden Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher lag die Grenze bei einem Drittel. Die Anforderung wurden somit deutlich gesenkt.

Kurzarbeitergeld kann nun für 24 Monate – statt für zwölf wie bis dato – in Anspruch genommen werden. Außerdem spielen die Arbeitszeitkonten der eigenen Mitarbeiter keine Rolle mehr. Damit entfällt die bisher geforderte Kompensation des Arbeitsausfalls.
Zudem werden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung der Kurzarbeiter erstattet.

Wer muss alles in Kurzarbeit?

Zuallererst muss sich der Arbeitgeber fragen, in welchen Unternehmensbereichen der Arbeitsausfall auftritt. Muss nach der ersten Überlegung dennoch eine Auswahl zwischen Mitarbeitern vorgenommen werden, ist diese nach „billigen Ermessen“ zu treffen. Willkür ist hier unzulässig!

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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