Arbeitspausen müssen im Voraus festgelegt sein

Arbeitsunterbrechungen als ordnungsgemäße Pausen müssen vom Unternehmen nicht entlohnt werden, wenn sie im Voraus vereinbart waren. Nur dann aber handelt es sich um Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts, die der gesetzlich festgelegten Erholung dienen und bei denen der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug gerät. Allerdings genügt hierfür, wenn zu Beginn der Pause deren zeitliche Dauer festgelegt wird. Nicht erforderlich ist, dass die zeitliche Lage der Ruhepause bereits vor Beginn der tatsächlichen Arbeitszeit bestimmt worden ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln klargestellt (Az. 5 Sa 252/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um so genannte „Breakstunden“ eines Angestellten, der als Flugsicherungskraft beschäftigt war. Dabei handelt es sich um Unterbrechungszeiten, die während der jeweiligen Schicht auf Anweisung der Flugleitung anfallen. Gestritten wurde darüber, ob der Arbeitgeber sich während dieser von ihm unabgesprochen angeordneten Unterbrechungen in Annahmeverzug befindet oder ob diese rechtlich als Pausen einzustufen sind, in denen keine Vergütungspflicht besteht.

Die nordrhein-westfälischen Richter entschieden, der Angestellte habe die geltend gemachten Breakstunden nebst Zuschlägen vergütet zu bekommen. Die umstrittenen Pausen seien im Sinne des Arbeitszeitrechts nicht als wirksam angeordnet anzusehen. Zwar könne ein Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug geraten, wenn der Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig ist. Und im konkreten Streitfall legt schon das Arbeitszeitgesetz fest, dass bei siebenstündigen Schichten Ruhepausen von mindestens 30 Minuten eingelegt werden müssen.

„Doch es wäre trotzdem Sache des Arbeitgebers gewesen, in Ausübung seines Direktionsrechts die zeitliche Lage der Pause und deren Dauer im Einzelfall festzulegen“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Weist er – wie geschehen – den Arbeitnehmer willkürlich an, eine Pause zu machen, ohne die gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten, gerät er zweifellos in Annahmeverzug. In dem Antritt der Schicht ist jedenfalls die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu sehen, ihn für die Dauer der Schicht zu beschäftigen – es sei denn, es liegt eine wirksame Anordnung zur Arbeitszeitunterbrechung vor.

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