Arbeitnehmer mit Anspruch auf Resturlaub sollten bald handeln, damit die Urlaubstage nicht verfallen. Nach Bundesurlaubsgesetz stehen Arbeitern, Angestellten und Arbeitnehmer-ähnlichen Personen 24 Werktage Urlaub zu. Da Samstage dabei auch als Werktage gezählt werden, beträgt der Mindesturlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 20 Tage. Laut Gesetz verfällt der Anspruch auf Urlaub zum Jahresende. Es sei denn, eine betriebliche Vereinbarung oder ein Tarifvertrag besagen andere Regelungen.
Wer durch Krankheit, zu viel Arbeit oder Urlaubssperre nicht freinehmen konnte, hat die Möglichkeit, den Urlaub auf die ersten drei Monate des Folgejahres zu übertragen. Stichtag ist laut ARAG Experten also der 31. März. Anschließend verfällt der Urlaub des Vorjahres ersatzlos. Er darf auch nicht ausgezahlt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer scheidet aus der Firma aus.