Abschiedsfeier: Finanzamt muss zahlen

Organisiert ein Mitarbeiter eine Abschiedsfeier, weil er aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Finanzamt die Kosten hierfür in der Regel als Werbungskosten anerkennen. Das geht nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (AZ: 4 K 3236/12) hervor. Folgender Fall lag zugrunde: Anlässlich seines Wechsels aus einem Unternehmen an eine Fachhochschule lud ein Diplom-Ingenieur Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen ein. Er tat dies in Abstimmung mit seinem bisherigen Arbeitgeber. Die Kosten von rund 5.000 Euro machte der Mann später in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt lehnte das ab, weil es sich um eine private Feier gehandelt habe. Der Mann klagte und verwies auf den rein beruflichen Anlass der Feier. So hätten sämtliche Gäste aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, seien auch ohne Partner eingeladen worden. Darüber hinaus habe er sich mit seinem damaligen Arbeitgeber, der ebenfalls die Ausrichtung einer Abschiedsfeier vorgesehen habe, so verständigt, dass nur er eine Feier ausrichten werde. Die Gästeliste habe er dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegeben und mit ihm besprochen.

Der Mann durfte die Kosten in vollem Umfang abziehen. Das Gericht betonte den rein beruflichen Charakter der Feier, deren Anlass der Arbeitgeberwechsel des Mannes gewesen sei. Er habe seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, spreche nicht gegen einen beruflichen Anlass. Auch die Höhe der Kosten von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung von Verdienst und beruflicher Stellung des Ingenieurs nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.

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