Was ist die Abgeltungssteuer?

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Abgeltungssteuer
Abgeltungsteuer auch Quellensteuer

Definition: Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer wird auch als Kapitalertragssteuer bezeichnet, da eine abschließende Besteuerung von Erträgen aus privaten Kapitalanlagen erfolgt. Es handelt sich um eine Quellensteuer, da die Abgeltungssteuer direkt dort anfällt, wo sie entsteht, an der Quelle der Auszahlung. Diese Ertragssteuer wird von Kapitalerträgen aus Zinsen, Dividenden sowie Veräußerungsgewinnen beim Verkauf von Wertpapieren abgezogen und an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer und wie wird sie abgeführt?

Im Gegensatz zur Einkommenssteuer wird die Abgeltungssteuer nicht einmal im Jahr mit der Steuererklärung deklariert, sondern bei Auszahlung der Kapitalerträge einbehalten und durch die auszahlende Bank beziehungsweise den Broker an das Finanzamt weitergeleitet. Diese Quellensteuer wird mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent berechnet. Hinzukommen (noch) fünf Prozent Solidaritätszuschlag und 8 beziehungsweise 9 Prozent Kirchensteuer, falls eine Mitgliedschaft in einer der beiden Kirchen besteht. Ohne Kirchensteuer fällt eine Abgeltungssteuer in Höhe von 26,375 Prozent an.

Anleger, die Mitglied in einer Kirche sind, bezahlen 28,375 Prozent beziehungsweise 28,625 Prozent Kapitalertragssteuer. Da diese Steuer direkt bei Ertragsgutschrift durch das auszahlende Institut einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird, hat der steuerpflichtige Anleger seine Steuerpflicht erfüllt. Die eigenverantwortliche Berechnung der Abgeltungssteuer entfällt.

Welche Vorteile hat die Abgeltungsteuer?

Ein weiterer Vorteil dieser pauschalen Ertragssteuer besteht darin, dass sie in der Regel geringer ausfällt als der persönliche Einkommenssteuersatz, da die meisten Anleger Einkommen aus regelmäßiger Arbeit beziehen, deren individueller Steuersatz höher als 25 Prozent ist. Im Gegensatz zur Einkommenssteuer ist die pauschale Abgeltungssteuer deutlich unkomplizierter, denn für die Berechnung ist das Jahreseinkommen, der persönliche Steuersatz und der Familienstand uninteressant.

In manchen Fällen kann sich der Aufwand, Einkünfte aus Kapitalerträgen gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren lohnen, und zwar immer dann, wenn der persönliche Steuersatz aufgrund von geringem Einkommen weniger als 25 Prozent beträgt. In diesem Fall deklariert der Steuerpflichte seine Erträge aus Kapitalerträgen in der Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch, um zu ermitteln, ob der persönliche Steuersatz oder der Abgeltungssteuersatz günstiger ist. Diese Günstigerprüfung führt zu einer Steuererstattung, wenn feststeht, dass der individuelle Steuersatz geringer ist als der Steuersatz der Kapitalertragssteuer.

Welche Freibeträge gelten bei der Abgeltungssteuer?

Mit einem Freistellungsauftrag können steuerpflichtige Anleger die Abgeltungssteuer ganz oder teilweise vermeiden. Für ledige Anleger werden Kapitalerträge bis 801 Euro steuerfrei gestellt, bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Freibetrag auf 1.602 Euro. Anleger, die es versäumen, denn Freistellungsauftrag zu beantragen, können mit der individuellen Steuererklärung die Anlage KAP ausfüllen und sich so eventuell zu viel gezahlte Abgeltungssteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung bestätigt dem Anleger, dass eine steuerliche Veranlagung aufgrund von geringem Einkommen voraussichtlich nicht erfolgt. In diesem Fall werden Kapitalerträge nicht von der Abgeltungssteuer erfasst und ein Freistellungsauftrag ist nicht notwendig.

Für welche Kapitalerträge fällt die Abgeltungssteuer an?

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Abgeltungssteuer als Kapitalertragssteuer bezeichnet. In der Fachsprache ist von „Zuflüssen aus der Nutzungsüberlassung von Kapital“ die Rede. Von der Abgeltungssteuer werden daher alle Arten von Kapitalerträgen erfasst.

Zu den pauschal zu versteuernden Kapitalerträgen gehören

• Zinsen aus festverzinslichen Anlagen und Sparguthaben
• Aktienerträge (Dividenden und Kursgewinne)
• Ausschüttungen aus Fondsanteilen
• Sparvertrage: Banksparpläne, Tagesgeldkonten, Festgeldanlagen, Bausparverträge

Hinsichtlich Veräußerungsgeschäften von Aktien, die vor der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gekauft wurden, gilt eine Besonderheit: Dieser Vorgang ist steuerfrei und unterliegt damit nicht der Abgeltungssteuer.

Welche Besonderheit gilt bei Thesaurienden Fonds?

Viele Anleger investieren ihr Geld in Fondsanteile. Hinsichtlich der Abgeltungssteuer ist jedoch zu unterscheiden, um welche Art Fonds es sich handelt. Die Kapitalertragssteuer fällt nur dann an, wenn Gewinne aus Fondanteilen tatsächlich an die Anteilseigner ausgezahlt werden, was bei ausschüttenden Fonds der Fall ist. Im Gegensatz dazu investieren thesaurierende Fonds erwirtschaftete Kapitalerträge umgehend in den Erwerb neuer Fondsanteile. Sämtliche Gewinne aus Veräußerungsgeschäften von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen unterliegen gleichfalls der pauschalen Abgeltungssteuer. Diese seit 2009 geltende Neuordnung zur Besteuerung von Kapitalerträgen hat zur Folge, dass die anlegerfreundliche Spekulationsfrist wegfällt. Innerhalb dieser einjährigen Spekulationsfrist hatten Anleger die Möglichkeit, Wertpapiere steuerfrei zu veräußern. Mit der Kapitalertragsteuer spielt es keine Rolle, wie lange Wertpapiere vor der Veräußerung gehalten wurden, da mit jedem Veräußerungsgeschäft umgehend die entsprechende Quellensteuer anfällt und einbehalten wird.

Was ist bei Geldanlagen in ausländische Fonds zu beachten?

Die Geldanlage in ausländische Fonds kann zur Steuerfalle werden, wenn steuerpflichtige Anleger bei der Steuererklärung nicht auf einen Punkt genau achten: die Gefahr der Doppelbesteuerung. Nach ausländischem Recht aufgelegte Fonds sind jährlich mit der Anlage AUS der Einkommenssteuererklärung zu deklarieren. Zusätzlich fallen Steuern bei der Veräußerung von Fondsanteilen an, wobei die vollständige Wertsteigerung herangezogen wird. Thesaurierende Fonds werden also doppelt besteuert, wenn der steuerpflichtige Anleger es versäumt, dem Finanzamt die Doppelbesteuerung nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt über die Steuererklärung des Vorjahres, die beweist, dass die entsprechenden Beträge bereits versteuert wurden.

Wie wird die Abgeltungssteuer bei ausländischen Kapitalanlagen behandelt?

Steuerpflichtige Anleger sollten nicht nur thesaurierende Fonds, sondern grundsätzlich alle Kapitalanlagen im Ausland genau im Blick behalten, denn die Kapitalertragssteuer ist keine deutsche Erfindung, da fast alle europäischen Länder diese Quellensteuer erheben. Unterschiedlich fällt alleine die Höhe der Besteuerung aus. In diesem Fall laufen steuerpflichtige Anleger Gefahr, zu viel Steuern zu bezahlen und zwar dann, wenn sie Kapital in einem Staat anlegen, in dem der Quellensteuersatz höher ist als in Deutschland. Diese Differenz wird im Rahmen der individuellen Steuererklärung vom Finanzamt gutgeschrieben. Durch die grenzüberschreitende Fiskalpolitik ist der Datenaustausch zwischen der auszahlenden Bank im Ausland und dem für die persönliche Steuererklärung zuständigen Finanzamt möglich.

Wie berechnen sich Verluste der einzelnen Anlageklassen?

Kapitalanlagen realisieren jedoch nicht ausschließlich Gewinne, sondern auch Verluste. Viele Anleger verfügen bei der auszahlenden Bank über ein Aktiendepot und ein Tagesgeldkonto. Die Vermutung, dass die Möglichkeit besteht, Zinserträge aus einer Tagesgeldanlage um die Verluste aus Wertpapiergeschäften zu kürzen, trifft leider nicht zu. Innerhalb eines Anlagejahres besteht nur noch die Möglichkeit, Gewinne und Verluste einer Anlageklasse miteinander zu verrechnen, um eine verringerte Steuerlast zu erzielen. Zinserträge aus Anleihen können nur noch mit einem Kursverlust bei der Veräußerung des Wertpapiers verrechnet, Verluste aus Aktienverkäufen können nur noch mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden.

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