4 wichtige Fakten zum Steuerfreibetrag Rentner 2019

Wer ein Einkommen bezieht, muss auch Steuern bezahlen – das ist die Regel und sie betrifft auch diejenigen, die nach einem langen Arbeitsleben ihre Rente erhalten. Da die Rente sehr oft sowieso schon geringer ausfällt als das vorherige Arbeitseinkommen, ist es wichtig zu wissen, dass einen so genannten Steuerfreibetrag Rentner gibt, durch den die zu versteuernde Rente und somit auch die Steuerlast im Ruhestand reduziert werden. Das ist vor allem deshalb wichtig, weil seit dem Jahr 2005 gesetzliche Regelungen in Kraft getreten sind, nachdem ein höherer Anteil der Rente besteuert werden muss, was sich bei mehr Rentnern auswirkt als es vorher der Fall war.

Steuerpflicht für Rentner durch den Grundfreibetrag

Das Gesetz hat einen so genannten Grundfreibetrag festgelegt, der für Alleinstehende bei 9.000 Euro und für Ehepartner bei zusammen 18.000 Euro liegt. Das bedeutet, dass man bei Renten unterhalb dieser Grenzen keine Steuern zahlen muss. Erhält man aber Renten in einer darüber liegenden Höhe, wird man auch als Rentner steuerpflichtig. Interessant ist das vor allem dann, wenn Rentenerhöhungen eintreten und man dadurch über die Grenze kommt. Aus einer steuerfreien Rente wird dann im Handumdrehen ein zu versteuerndes Einkommen, wodurch sich die Rentenerhöhung eher negativ als positiv für den Rentner erweist. Vor allem müssen die entsprechenden Erhöhungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, was für viele Rentner dann eventuell Neuland und nicht immer so einfach ist. Die Deutsche Rentenversicherung hält dafür allerdings eine Vielzahl an Informationen bereit.

Wie hoch ist der zu versteuernde Anteil der Rente?

Neben dem Überschreiten des Steuerfreibetrags ist für Rentner auch der Anteil der Rente von großer Bedeutung, der für die Besteuerung herangezogen wird. Denn hier muss nicht die gesamte Rente versteuert werden. Entscheidend sind hierfür das Renteneintrittsalter und eine Staffel, die entsprechende Prozentwerte aufweist, die sich Jahr für Jahr erhöhen. Wer im Jahr 2005 seinen Rentenantrag gestellt hat, muss demnach nur 50 % der Rente versteuern. Bis zum Jahr 2020 steigt dieser Wert um jeweils 2 %, sodass jemand, der im Jahr 2019 in Rente geht, schon 78 % versteuern muss. Der zu versteuernde Anteil für Renteneintritte ab 2021 steigt dann jährlich um 1 %, sodass im Jahr 2040 die volle Rente besteuert werden muss. Für jeden Rentner bleibt aber der Proentsatz bestehen, der zu Rentenbeginn gültig war.

Spezielle Kosten zur Minderung der Steuerlast von Rentnern

Fahrtkosten wie die Pendlerpauschale oder Aufwendungen für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zur Arbeit fallen im Ruhestand ebenso wenig an wie Ausgaben für Berufskleidung oder sonstige für den Job benötigten Arbeitsmaterialien und Ähnliches. Solche steuermindernden Beträge können also nicht geltend gemacht werden. Dennoch gibt es Positionen, die die Steuerlast reduzieren können. Es können dabei Werbungskosten bis zu einer Höhe von 102 Euro pauschal angesetzt oder höhere Kosten mit entsprechenden Nachweisen geltend gemacht werden. Hierzu gehören zum Beispiel Kosten für die Inanspruchnahme eines Rentenberaters, Beiträge für Gewerkschaften oder auch Sollzinsen, die wegen eine notwendigen Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen berechnet werden. Beiträge für Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung gehören ebenfalls zu den absetzbaren Kosten und auch Handwerkerkosten für das eigene oder gemietete Zuhause können in Höhe von 20 Prozent angegeben werden. Für Rentner, deren Geburtstag vor dem 1. Januar 1975 liegt, gibt es zudem einen individuellen Altersentlastungsbetrag als zusätzlichen Steuerfreibetrag für Rentner.

Außergewöhnliche Kosten können auch die Steuern senken

Neben diesen „normalen“ Kosten gibt es auch so genannte außergewöhnliche Belastungen, die in der Steuererklärung angesetzt werden und die zu versteuernde Rente reduzieren können. Hierzu gehören zum Beispiel Ausgaben wie für Zahnersatz, Hörgeräte, Brillen oder auch Medikamente und auch eventuell anfallende Bestattungskosten beim Tod des Ehegatten bzw. der Ehefrau können steuerlich geltend gemacht werden. Bei den außergewöhnlichen Belastungen muss allerdings eine persönlich zumutbare Grenze überschritten werden, damit sie als steuermindernd akzeptiert werden.

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