Die Bundesanwaltschaft lässt im sogenannten Bulgaria-Fall nicht locker: Sie hat beim Bundesgericht Rekurs gegen den Freispruch der UBS eingelegt. Die Schweizer Großbank war im November 2024 durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts freigesprochen worden – nun steht dieses Urteil erneut auf dem Prüfstand.
Herkunft aus dem Erbe der Credit Suisse
Die Wurzeln des Falls reichen in die Nullerjahre zurück. Damals soll die Credit Suisse Millionenbeträge der bulgarischen Drogenmafia angenommen haben. Nachdem die Bank 2022 in erster Instanz zu einer Geldstrafe von zwei Millionen Franken verurteilt worden war, übernahm später die UBS den Fall im Zuge der Übernahme der Credit Suisse – und wurde freigesprochen.
Kritik an Verfahrensführung als Auslöser
Die Bundesanwaltschaft reichte ihren Rekurs am 7. März ein. Anlass war unter anderem ein Entscheid des Bundesgerichts vom Januar, in dem dieses die Abtrennung des Verfahrens gegen eine inzwischen verstorbene Kundenberaterin kritisierte. Das Gericht befand, dass die Berufungskammer durch diese Trennung eine ordentliche Prüfung der Verantwortung verhindert habe.
Zentrale Figur nicht mehr befragbar
Die Kundenberaterin war Schlüsselfigur im Kontakt mit den bulgarischen Kunden. Das Berufungsgericht argumentierte beim Freispruch der UBS, dass deren Tod eine strafrechtliche Beurteilung unmöglich mache – und eine Verurteilung der Bank somit die Unschuldsvermutung verletzen würde.
Bundesanwaltschaft fordert Nichtigkeit
Die Bundesanwaltschaft fordert nun vom Bundesgericht, den Freispruch für nichtig zu erklären. Zudem beantragte sie den Ausstand der mit dem Fall betrauten Richter. Die Berufungskammer selbst hatte auf eine detaillierte Urteilsbegründung verzichtet und stattdessen auf die Rekursmöglichkeit verwiesen – die nun genutzt wurde.
Harte erstinstanzliche Strafen aufgehoben
Das erste Urteil hatte der Credit Suisse erhebliche organisatorische Defizite bescheinigt, die Geldwäscherei begünstigt hätten. Neben der Busse wurden damals 19 Millionen Franken als Ersatzforderung verhängt. All diese Sanktionen wurden durch das Berufungsurteil aufgehoben – vorerst. Ob der Freispruch Bestand hat, wird nun das Bundesgericht entscheiden.
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