Perrot Duval: Neu!

Die Beteiligungsgesellschaft erfährt einen Führungswandel durch den Verkauf von Aktienpaketen, während das Management in seinen Positionen verbleibt.

Auf einen Blick:
  • Mehrheit der Stimmrechte wechselt zu Familie Shahin
  • Transaktionsvolumen beträgt fast 6 Millionen Franken
  • Management bleibt trotz Eigentümerwechsel bestehen
  • Keine Pflicht zum öffentlichen Übernahmeangebot

Bei der Beteiligungsgesellschaft Perrot Duval kommt es zu einem Kontrollwechsel: Verwaltungsratspräsident Nicolas Eichenberger, CEO Cornelius Bruhin sowie ein dritter Aktionär haben am Sonntag ihre Beteiligungen an verschiedene Käufer aus der Familie Shahin verkauft. Der Vollzug der Transaktionen ist für den 20. Mai vorgesehen, wie das Unternehmen am Sonntagabend mitteilte. Nach Abschluss der Transaktionen werden die Erwerber – Abedalqader, Talal, Zein, Farah, Ayah und Nour Shahin – 31,77 Prozent des Kapitals und 52,68 Prozent der Stimmrechte halten.

Eichenberger und Bruhin bleiben in ihren Funktionen in der Perrot-Duval-Gruppe. Die Übernahmekommission (UEK) des Bundes hatte zuvor die Opting-out-Klausel in den Statuten der Gesellschaft bestätigt, wonach keine Pflicht zu einem öffentlichen Übernahmeangebot besteht.

Details zur Transaktion

Im Rahmen des Eigentümerwechsels veräußerte Eichenberger insgesamt 18.517 börsenkotierte Inhaberaktien und 74.300 vinkulierte Namenaktien für 4,67 Millionen Franken. CEO Bruhin verkaufte 6.135 Inhaberaktien für 858.900 Franken, während der nicht namentlich genannte dritte Aktionär 3.216 Inhaberaktien für 450.240 Franken veräußerte.

Kontinuität in der Unternehmensführung

Trotz des bedeutenden Eigentümerwechsels wird die operative Führung der Perrot-Duval-Gruppe unverändert bleiben. Sowohl Verwaltungsratspräsident Nicolas Eichenberger als auch CEO Cornelius Bruhin werden ihre bisherigen Funktionen im Unternehmen beibehalten, was für Kontinuität in der Geschäftsführung sorgt.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Für die neuen Mehrheitsaktionäre aus der Familie Shahin besteht keine Verpflichtung, ein öffentliches Übernahmeangebot vorzulegen. Dies wurde durch die Übernahmekommission des Bundes bestätigt, die die in den Statuten der Gesellschaft verankerte Opting-out-Klausel anerkannt hat.

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