Eine Modernisierung bringt nicht immer nur Positives mit sich. Auch schweben immer ein paar Unsicherheiten auf Seiten der Mieter im Raum. Denn Modernisierungsmaßnahmen ziehen oftmals auch eine Mieterhöhung mit sich. Deshalb sollten Mieter auf die folgenden Dinge besonders achten:
1. Unterscheidung zwischen Modernisierung und Reparatur
Wenn der Vermieter nur etwas reparieren lassen möchte, handelt es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme. Bei Reparaturen, um den Zustand der Wohnung zu erhalten, wäre eine Mieterhöhung unzulässig, da der Vermieter diese Kosten alleine tragen muss. Modernisierungskosten hingegen können Vermieter auf die Miete umlegen, wodurch es zu Mieterhöhungen kommt. In der Regel sind das 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete. Typische Reparaturen sind beispielsweise Reparaturen der Heizung oder der Austausch von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Rohren. Typische Modernisierungsmaßnahmen hingegen sind Verbesserungen und Installationen für eine bessere Energiewirtschaft, Umstellung von Warmwasseranlagen, Einbau von Wasserzählern oder Aufzügen im Treppenhaus.
2. Vor der Mieterhöhung nach Modernisierung: Maßnahmen müssen angekündigt werden
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Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Modernisierung mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen schriftlich anzukündigen. Erfolgte keine schriftliche Ankündigung, muss der Mieter die Handwerker nicht in die Wohnung lassen. Kam eine schriftliche Ankündigung, sollten Mieter diese bei einem Anwalt oder dem Mieterschutzbund prüfen lassen.
3. Mieterhöhung nach Modernisierung: dagegen wehren
Wenn die Mieterhöhung nach der Modernisierung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sich Mieter mit Hilfe von Mieterverein oder Fachanwälten für Mietrecht, gegen die Erhöhung wehren.
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4. Sind mehrfache Mieterhöhungen nach Modernisierungen gerechtfertigt?
Der Vermieter kann nach der Modernisierung entscheiden, ob er einen jährlichen Modernisierungszuschlag möchte oder ob er die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht. Beides gleichzeitig darf der Vermieter jedoch nicht. Werden die Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umgelagert, muss der Mieter nicht zustimmen. Wird die Miete regulär auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht, benötigt der Vermieter die Zustimmung.
5. Was gehört zur Umlage?
Werden Kosten für die Modernisierung auf die Jahresmiete umgelegt, handelt es sich um eine Sonderform der Mieterhöhung. Der Vermieter darf die jährliche Miete um bis zu 11 Prozent erhöhen. Dazu zählen unter anderem Kosten für Baunebenkosten, Honorare und Bauhandwerker. Wenn der Vermieter die Kosten für die Modernisierung nicht deutlich machen kann, darf er die Miete nicht erhöhen.
6. Ab wann ist die Mieterhöhung nach Modernisierungen rechtens?
Die Mieterhöhung tritt mit Beginn des dritten Monats nach Eingang des Ankündigungsschreibens ein. Der Vermieter darf die Ankündigung aber erst nach dem Abschluss der Maßnahmen schicken. Das heißt: Der Vermieter schickt ein Schreiben mit der Ankündigung der Arbeiten und der darauf folgenden Mieterhöhung. Nach den Modernisierungsmaßnahmen kommt ein zweites Schreiben vom Vermieter, in dem die Mieterhöhung erläutert wird. Wurde die Modernisierung nicht fristgerecht angekündigt, ist die Mieterhöhung dennoch wirksam. Sie greift dann nur später.
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