Definition eines Kleingewerbes
Zahlreiche Menschen verbinden mit dem Begriff „Kleingewerbe“ ein kleines Unternehmen. Allerdings liegen sie mit dieser Assoziation nicht richtig. In diese Rubrik fallen alle gewerblich sowie selbstständig Tätigen, die mit ihrem jährlichen Umsatz inklusive der darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer die vom Gesetzgeber festgelegten Umsatzgrenzen nicht übertreffen.
Die Begrenzung der jährlichen Umsatzhöhe
Die erzielten Umsätze eines Kleingewerbes des Vorjahres sollten die Grenze in Höhe von 17.500 Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus sollten sie im aktuellen Kalenderjahr nicht über 50.000 Euro liegen. Wenn das Kleingewerbe die genannten Grenzwerte nicht übertrifft, können die Verantwortlichen für die Ermittlung des Gewinns die Einnahmenüberschussrechnung anwenden.
Kleinunternehmer profitieren von der gesetzlichen Befreiung, die Umsatzsteuer abzuführen. Darüber hinaus sind sich nicht zu einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt verpflichtet. Sie können sich diesen zeitraubenden Aufwand sparen. Kleinunternehmer stellen aus diesem Grund ihre Rechnungen ohne Mehrwertsteuer aus. Dennoch müssen sie auf ihren Rechnungen den Vermerk „umsatzsteuerbefreit nach § 19 (1) angeben.
Das Melden des Kleingewerbes beim Finanzamt
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Im Finanzamt füllen Unternehmer einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Dort geben sie an, ob sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren möchten. Die notwendigen Grundlagen stellen die Umsatzschätzungen, welche die Unternehmer beim Punkt 7.1 des Fragebogens angeben, dar. Um die Steuererklärung zu machen, füllen diejenigen, die ein Kleingewerbe betreiben, zusätzlich zum Mantelbogen die Anlage G sowie die Anlage EÜR aus. Dabei handelt es sich um eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Seit dem 1. Januar 2017 sind die Gewerbetreibenden dazu verpflichtet, die EÜR elektronisch abzugeben. Dazu können sie das ELSTER-Verfahren nutzen.
Vierteljährliche Steuervorauszahlungen können auch im Fall Kleingewerbe Steuern greifen
Das Finanzamt darf laut § 37 EstG von Kleingewerbetreibenden Einkommenssteuer-Vorauszahlungen verlangen. Im Gegensatz zu der monatlichen Lohnsteuer von Arbeitnehmern sind die Abschlagszahlungen der Unternehmer alle 3 Monate fällig. Die Stichtage sind der 10. März, 10. Juni, 10. September sowie der 10. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Vorauszahlungen sind jedoch nur dann erforderlich, wenn auf die Einnahmen aus einem nebenberuflichen Kleingewerbe mehr als 400 Euro jährlich an Einkommenssteuer fällig sind. Das zu versteuernde Gesamteinkommen dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Vorauszahlungen.
Allerdings können diejenigen, die erst mit dem Betreiben des Kleingewerbes begonnen haben, keine Vorjahresziffern vorlegen. In diesem Fall dienen Schätzungen als Berechnungsgrundlage. Bei dieser Art der Prognose differenziert das Formular zwischen den vorausgesagten Einkünften im Eröffnungsjahr des Kleingewerbes und im darauffolgenden Jahr.
Kleingewerbetreibende müssen bei einem Zusammenschluss mit ihrem Ehepartner auch dessen Einkünfte angeben.
Die Bildung finanzieller Rücklagen ist unerlässlich beim Entrichten der Kleingewerbe Steuern
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Kleingewerbetreibende haben das Recht ihre voraussichtlichen Einkünfte mit einer gewissen Vorsicht zu prognostizieren. Das gilt insbesondere für die Umsatzhöhe. Sie müssen auch keine Nachteile in Kauf nehmen, wenn ihr tatsächlicher Gewinn oder Umsatz höher ausfällt. Dennoch müssen sie mit kurzfristig fälligen Steuernachzahlungen rechnen. Des Weiteren erhöhen sich dadurch die Vorauszahlungen für das nächste Geschäftsjahr. Deshalb lohnt sich das Bilden von Steuerrücklagen.
Die Einkommenssteuerregelung greift auch beim Unternehmer eines Kleingewerbes
Selbst wenn die Unternehmer keine Umsatzsteuer entrichten müssen, sind sie von der Einkommenssteuer nicht befreit. Allerdings können keine allgemeingültigen Aussagen über die Höhe der Einkommenssteuer für Kleingewerbetreibende gemacht werden, da die Steuerbelastung vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen abhängt. Ein Handballprofi, der über Amazon seine Sportbekleidung vertreibt, zahlt eine höhere Einkommenssteuer als eine Arzthelferin, die nach ihrem wohlverdienten Feierabend Tupper-Partys veranstaltet, um ihr Einkommen zu erhöhen. Das Finanzamt unterscheidet somit nicht nach den Einkunftsarten, sondern nach der Höhe des erzielten Gesamteinkommens.
Die nachfolgenden Informationen können als Orientierungshilfe dienen:
Ein Einkommen, dessen Betrag unter 9.168 Euro liegt, ist grundsätzlich steuerfrei. Für Ehe- sowie Lebenspartner gilt ein doppelter Grundfreibetrag in Höhe von 18.336 Euro. Diejenigen, die mehr verdienen, entrichten auf den Gesamtbetrag eine Steuer, deren Höhe zwischen 14 und 45 Prozent,liegt. Wobei die erste Ziffer für den Eingangssteuersatz steht und die Letztere für den Spitzensteuersatz. Dieser kommt jedoch erst bei einem Wert in Höhe von 265.327 Euro zum Tragen. Bei Verheirateten liegt er hingegen erst bei einem Betrag im Wert von 530.654 Euro.
Die Lebensumstände spielen eine entscheidende Rolle
Der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens sowie der darauf zu entrichtende Steuersatz hängt von zahlreichen weiteren Lebensumständen ab. Zu diesen gehört der Familienstand, die Kinderanzahl, die Höhe der Sonderausgaben, wie Versicherungen oder Vorsorgeaufwendungen. Außerdem spielen außergewöhnliche Belastungen ebenfalls eine Rolle. Spenden, die an gemeinnützige Einrichtungen fließen, gehören auch dazu. Darüber hinaus verringern Ausgaben für haushaltsähnliche Dienstleistungen und Handwerker die Steuerbelastung.
Kleingewerbetreibende können ihre Einkommenssteuerbelastung ohne große Mühe überschlagen. Dafür nutzen sie den letzten Steuerbescheid. Darin finden sie Angaben über das zu versteuernde Einkommen, die fällige Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag.
Wenn das steuerpflichtige Einkommen laut des Steuerbescheides für das vorige Jahr 50.000 Euro betrug, lag die Höhe der Einkommenssteuer bei 8.250 Euro inklusive eines Solidaritätszuschlages. Der Durchschnittssteuersatz lag somit bei 16,5 Prozent. Die Formel hierfür lautet:
8.250 / 50.000 * 100 = 16,5 %
Wenn der Gewerbetreibende einen Monatsgewinn in Höhe von 500 Euro für das Folgejahr erwartet, erzielt er einen Einnahmeüberschuss in Höhe von 6.000 Euro.
Aufgrund des Durchschnittssatzes des Vorjahres würde daraus eine Steuer-Mehrbelastung in Höhe von 990 Euro entstehen.
Leider ist diese Rechnung jedoch nicht korrekt, da die Steuerbelastung, welche sich in einem Einkommensbereich zwischen 50.000 Euro und 56.000 Euro befindet, wesentlich höher ist als der Durchschnittsteuersatz auf 50.000 Euro. Er klettert auf knapp 27 Prozent. Deshalb beträgt die Steuer-Mehrbelastung dank des Zusatzeinkommens nicht lediglich 990 Euro, sondern ungefähr 1.600 Euro.
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