Das Corona-Virus ist in aller Munde. Die Bundesländer schließen Schulen und Kitas, Arbeitgeber verordnen Homeoffice und immer mehr Massenveranstaltungen werden abgesagt. In der Bevölkerung entsteht immer mehr Unsicherheit und kaum einer weiß noch, welches Handeln richtig sein soll.
Ich muss in Quarantäne – bekomme ich trotzdem Gehalt?
Besteht der Verdacht auf eine Corona-Erkrankung, so ist das Gesundheitsamt dazu ermächtigt ein Beschäftigungsverbot und eine Quarantäne gemäß § 30, Abs. 31 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) zu verhängen. Die Kosten müssen in einem solchen Fall demnach aus von diesen Instanzen getragen werden. Allerdings muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen in Vorleistung gehen und das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin zahlen. Er hat jedoch die Möglichkeit sich die Summe im Nachhinein erstatten zu lassen. Im Anschluss an diese sechs Wochen bezahlt das Gesundheitsamt das übliche Krankengeld direkt an den Arbeitnehmer.
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Im Falle einer Selbstständigkeit muss beim Gesundheitsamt ein Antrag eingereicht werden, mit dem der Anspruch auf den Ersatz entgangener Honorare geltend gemacht wird. Die Frist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Start der Quarantäne.
Ich zeige Symptome – muss ich meinen Arbeitgeber in Kenntnis setzen?
Gesundheitsdaten unterliegen im Allgemeinen einem hohen Datenschutz. Auch auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Arbeitgeber wird daher kein Grund ausgewiesen. Die Symptome des Corona-Virus ähneln denen einer einfachen Grippe generell sehr, wodurch eine unmittelbare und klare Differenzierung anfangs kaum möglich ist und erst ein Test Gewissheit bringt. Ist der Test jedoch positiv, so wird der Fall dem Gesundheitsamt gemeldet, da der Corona-Virus laut des Infektionsschutzgesetzes eine meldepflichtige Krankheit ist.
Der Datenschutz gegenüber dem Arbeitgeber wird jedoch nur im absoluten Härtefall aufgehoben.
Mein Betrieb wird geschlossen – wer bezahlt mich nun?
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Wird ein Betrieb aufgrund des Corona-Virus geschlossen, darf der Arbeitsausfall für den Arbeitnehmer keinen Nachteil haben. Diese erhalten weiterhin ihr Gehalt, sowie alle weiteren variablen Bestandteile ihres Gehalts, sowie Provisionen.
Arbeitgeber können einen Teil der geschlossenen Zeit als Betriebsferien anordnen, wodurch Arbeitnehmer dazu gezwungen sind, einen Teil ihres Jahresurlaubs zu nehmen. Hierbei muss jedoch eine angemessene Ankündigungsfrist gewahrt werden. Sieht man hiervon ab, so hat die Schließung eines Betriebs jedoch keinen Einfluss auf den generellen Urlaubsanspruch der Mitarbeiter.
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